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§ 1
Name und Sitz des Vereins
1.
Der Verein ist im zuständigen Ver-einsregister auf den Namen RUK
Rumpenheim Kultur e.V. eingetragen.
2.
Das Geschäftsjahr ist das Kalen-derjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1.
Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Werte. Insbesondere
sollen zeitgenössische bildende Kunst, die neue Kunst und Musik gefördert
werden. Besondere Berücksichtigung sollen regional tätige Personen
und Initiativen finden.
2.
Die Förderung der Zusammenarbeit der verschiedenen künstlerischen
Strömungen ist ein wesentliches Ziel. Der Erfahrbahrmachung von Kunst
in der Gegenwart sowie dem Spaß an künstlerischem Leben und
Erleben soll ein natürlicher Raum gewidmet werden.
3.
Der Verein soll den Lebensraum der Mitglieder künstlerisch beeinflussen.
§ 3
Vereinsmittel
1.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke Verwen-dung finden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
2.
Es darf keine Person durch Aus-gaben, die den Vereinszwecken fremd sind,
oder durch verhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
3.
Sämtliche Funktionen im Verein sind Ehrenämter.
§ 4
Mitgliedschaft
1.
Mitglieder können natürliche volljährige Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung
erworben, über deren Annahme der
Vorstand unter Beachtung des § 12
der Satzung durch Beschluß entscheidet. Bei der Ablehnung des Antrags
sind dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.
2.
Ordentliche Mitglieder des Vereins sind kunst- und kulturinteressierte
Personen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch dessen freiwilligen
Austritt gem. § 5 Abs. 1.1. oder durch Ausschluss aus dem Verein
gem. § 5 Abs. 1.2.1.1.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Er ist jederzeit mit Wirkung zum ersten des Folgemonats
möglich.
1.2.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise
verstößt, durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung
aus dem Verein ausgeschlossen werden.
1.3.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von
zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich hierzu schriftlich zu äußern.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen
und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief
bekannt zu geben.
2.
Ein Mitglied kann zudem durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung
des Mitgliedsbeitrages gem. § 7 in Rückstand ist. Die erste
Mahnung kann mündlich, die zweite muss schriftlich erfolgen. Dem
Mitglied muss eine Frist von sechs Wochen zur Begleichung der Forderungen
nach zweiter Mahnung eingeräumt werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen.
3.
Gegen den Ausschließungsbe-schluss des Vorstandes steht dem Mitglied
das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss
innerhalb eines Monats ab Zugang des Aus-schließungsbescheids beim
Vor-stand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat
der Vorstand innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammung gem.
§ 12 zur Entscheidung darüber einzu-berufen. Geschieht dies
nicht, gilt der Ausschliessungsbescheid als nicht erlassen. Wird die Berufung
nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, so gilt dies als Akzeptanz des
Aus-schließungsbeschlusses.
§ 6
Mitgliederrechte
Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt
1.
zur Teilnahme an der Mitglieder-versammlung mit Stimmrecht und Ausübung
aller der Mitgliederver-sammlung nach der Satzung zukommenden Rechte gem.
§12
2.
zur Aufnahme in das Mitgliederver-zeichnis. Bei allen Veranstaltungen
sollen die Mitglieder unterrichtet werden. Dies gilt insbesondere bei
Ortsansässigkeit des Mitgliedes. Bei der Notwendigkeit postalischer
Mitteilung ist ggf. mit dem Mitglied eine Pauschale zu vereinbaren.
3.
zur Inanspruchnahme gemein-schaftlich genutzter Einrichtungen des Vereins.
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§ 7
Mitgliederbeiträge
1.
Von den Mitgliedern werden Jahres-beiträge erhoben. Die Festsetzung
der Jahresbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit. Der Vorstand wird ermächtigt und beauftragt, eine
Beitragsordnung zu erlassen.
2.
Der Verein haftet bei Rechtsge-schäften, die der Vorstand für
den Verein tätigt, nur mit dem Vereins-vermögen.
§ 8
Vorstandsorgane
1.
Organe des Vereins sind der Vor-stand gem. § 9 und die Mitglieder-versammlung
gem. § 12. Beide haben die Aufgabe, die Arbeitsgrup-pen bei deren
Arbeit zu unterstützen.
§ 9
Vorstand
1.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem ersten Beisitzen-den
und dem zweiten Beisitzenden. Er vertritt den Verein nach Maßgabe
der nachfolgenden Vorschriften gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung durch den 2. Vorsitzen-den bzw. bei deren Verhinderung durch
den Kassenwart. Jedes Vorstandsmitglied ist unter Beachtung eventuell
abweichender Einzelregelungen dieser Satzung vertretungsberechtigt.
2.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwen-dungen
werden erstattet.
§ 10
Aufgaben, Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten des Vorstandes
1.
Der Vorstand ist für alle Angelegen-heiten des Vereines zuständig.
In kooperativer Form sollen möglichst viele Aufgaben in Arbeitsgruppen
selbständig erledigt werden. In diesen Fällen soll der Vorstand
koordinierend tätig werden.
1.1.
Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel im Sinne der Beschlüsse
der Mitgliederver-sammlung.
1.2.
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Erstellung
der Tagesordnung.
1.3.
Ausführung bzw. insbesondere Koordinierung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
1.4.
Buchführung bzw. deren Delegation und Prüfung.
1.5.
Beschlussfassung über Aufnahme-anträge und ggf. Ausschlüsse
von Mitgliedern.
2.
Der Vorstand beschließt in Sitzun-gen, die von jeweils mindestens
einem Vorstandsmitglied einberufen wurden. Der Vorstand entschei-det mit
Stimmenmehrheit. In der Regel erfolgt die Beschlussfassung bei Anwesenheit
aller Vorstands-mitglieder. Nur in Ausnahme-situationen kann die Beschluss-fassung
auch in Anwesenheit einer kleineren Zahl von Vorstandsmitglie-dern erfolgen.
Voraussetzung ist hierfür, dass die Sachlage dem/den fehlenden Vorstandsmitgliedern
bekannt ist. Ein Vorstandsmitglied allein ist nicht beschlussfähig.
Der Vorstand tagt öffentlich. Die Mitglieder haben Vorschlags- und
Rederecht.
3.
Die Vertretung des Vereins nach außen kann durch ein Vorstands-mitglied
allein erfolgen, sofern hierdurch das Vereinsvermögen nicht mit mehr
als Euro 500, belastet wird. Andernfalls ist der Verein durch mindestens
zwei Vorstandsmitglieder zu vertreten.
§ 11
Wahl des Vorstandes
1.
Der Vorstand wird von der Mitglieder-versammlung gewählt. Vorstands-mitglieder
können nur ordentliche Mitglieder des Vereins i.S.d. § 6 Abs.
1 der Satzung werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die
Zeit von zwei Jahren gewählt. Nach Neuwahlen bleibt der alte Vorstand
bis zur erfolgten Amtseinführung des neuen Vorstands mit allen Rechten
und Pflichten dieser Satzung im Amt. Die Wahl oder Entlastung eines Vorstandsmitgliedes
kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
2.
Mit der Beendigung der Mitglied-schaft im Verein gem. § 5 der Satzung
endet auch das Amt des Vorstands.
§ 12
Mitgliederversammlung
1.
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied gem. §
4 Abs. 1 eine Stimme. Eine Übertra-gung des Stimmrechts auf andere
Mitglieder ist unzulässig.
2.
Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Aufgaben zuständig:
2.1.
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
2.2.
Wahl und Entlastung des Kassen-prüfers gem. § 14,
2.3.
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die
Vereins-auflösung,
2.4.
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2.5.
alle weiteren Aufgaben, die sich aus der Satzung oder Gesetz ergeben.
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3.
Eine ordentliche Mitgliederver-sammlung hat mindestens einmal jährlich
stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter
Angaben der Tages-ordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Den
Vorsitz der Mitglie-derversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes.
4.
Die Tagesordnung einer Mitglieder-versammlung ist zu ergänzen, wenn
dies wenigstens ein Mitglied fordert. Die Ergänzung ist dann spätestens
zu Beginn der Versammlung bekannt zumachen und muss mit dem Ver-einszweck
gem. § 2 in Zusammen-hang stehen.
5.
Außerordentliche Mitgliederver-sammlungen sind einzuberufen, wenn
mindestens 1/4 aller ordentl. Vereinsmitglieder die Einberufung unter
Angabe der Gründe verlangt oder wenn das Interesse des Ver-eins es
erfordert.
6.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungs-gemäß
einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversamm-lung werden von
den anwesenden ordentlichen Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
7.
Jedem Mitglied wird auf Wunsch ein Mitgliederverzeichnis mit Name, Adresse
und ggf. Tel. Nr. ausge-händigt.
8.
Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden
or-dentlichen Mitglieder, § 12 Abs. 6 der Satzung gilt entsprechend.
Zur Mehr-heitsermittlung dürfen nur gültige Stimmen herangezogen
werden.
§ 13
Protokollierungspflicht
Beschlüsse der Mitgliederversamm-lung sind von einem anwesenden Mitglied
schriftlich festzuhalten und von diesem sowie dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung
zu unterschreiben.
§ 14
Kassenprüfer
1.
Der von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählte Kassen-prüfer
überprüft die Kassengeschäfte des Vereines auf rechnerische
Richtigkeit und die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten
Ausgaben. Er hat das Ergebnis seiner Prüfung in der Mitgliederversammlung
jährlich zu berichten. Er kann sich dabei der Hilfe weiterer
Mitglieder des Vereines bedienen.
2.
Der Kassenprüfer erstellt über das Ergebnis seiner Prüfung
einen Bericht, den er der Mitgliederver-sammlung zum Zwecke der Ent-lastung
vorlegt.
3.
Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 15
Auflösung des Vereins
1.
Eine Auflösung des Vereins ist nur durch Beschluss der Mitgliederver-sammlung
mit 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Vereinsauflösung
hat in Abwei-chung von § 12 Abs. 3 der Satzung mindestens vier Wochen
vor der Sitzung schriftlich, unter Bekanntga-be der Tagesordnung, zu erfolgen.
2.
Beschlussfähigkeit besteht hierbei nur dann, wenn mindestens 2/3
der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Andernfalls muss innerhalb
von vier Wochen eine zweite Mitglieder-versammlung einberufen werden.
Diese kann die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschließen.
3.
Der Nachweis zur ordnungsge-mäßen Einladung ist hierbei durch
unterschriebenes Protokoll min-destens von 2 ordentlichen Mitglie-dern
zu führen. Als ordnungsgemäß gilt der Einwurf der Einladung
in den Briefkasten mit namentlicher Unterschrift von 2 Mitgliedern auf
dem zu führenden Protokoll.
4.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen
an einen gemeinnützigen Verein oder eine Körperschaft des öffentlichen
Rechtes. Der Verwendungszweck obliegt den Mitgliedern und soll bei der
auflösenden Versammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen
werden. Finden sich keine Mehr-heiten, so entscheidet der Vorstand. Vor
der Durchführung ist das zuständige Finanzamt zu hören.
5.
Wird mit der Auflösung des Vereins lediglich eine Änderung der
Rechts-form oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein ange-strebt,
geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Die Verfolgung ähnlicher Interessen des neuen Vereins mit dem aufzu-lösenden
Vereins muss gewähr-leistet sein.
6.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
die Mitglieder des Vorstandes gemein-sam vertretungsberechtigte Liqui-datoren.
§ 16
Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort/Gerichtsstand für alle Vereinsangelegenheiten
ist Rumpenheim bzw. die zugeordnete Gemeinde (Offenbach am Main).
Offenbach - Rumpenheim,
den 19.5.1999
Geändert gemäß Mitgliederversammlung vom
27.9.99
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