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Die Satzung

§ 1
Name und Sitz des Vereins


1.
Der Verein ist im zuständigen Ver-einsregister auf den Namen RUK Rumpenheim Kultur e.V. eingetragen.

2.
Das Geschäftsjahr ist das Kalen-derjahr.

§ 2
Zweck des Vereins


1.
Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Werte. Insbesondere sollen zeitgenössische bildende Kunst, die neue Kunst und Musik gefördert werden. Besondere Berücksichtigung sollen regional tätige Personen und Initiativen finden.

2.
Die Förderung der Zusammenarbeit der verschiedenen künstlerischen Strömungen ist ein wesentliches Ziel. Der Erfahrbahrmachung von Kunst in der Gegenwart sowie dem Spaß an künstlerischem Leben und Erleben soll ein natürlicher Raum gewidmet werden.

3.
Der Verein soll den Lebensraum der Mitglieder künstlerisch beeinflussen.

§ 3
Vereinsmittel


1.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke Verwen-dung finden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.
Es darf keine Person durch Aus-gaben, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch verhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.
Sämtliche Funktionen im Verein sind Ehrenämter.

§ 4
Mitgliedschaft


1.
Mitglieder können natürliche volljährige Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der
Vorstand unter Beachtung des § 12
der Satzung durch Beschluß entscheidet. Bei der Ablehnung des Antrags sind dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.

2.
Ordentliche Mitglieder des Vereins sind kunst- und kulturinteressierte Personen.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft


1.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch dessen freiwilligen Austritt gem. § 5 Abs. 1.1. oder durch Ausschluss aus dem Verein gem. § 5 Abs. 1.2.1.1.    
Der freiwillige Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist jederzeit mit Wirkung zum ersten des Folgemonats möglich.

1.2.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstößt, durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

1.3.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich hierzu schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

2.
Ein Mitglied kann zudem durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages gem. § 7 in Rückstand ist. Die erste Mahnung kann mündlich, die zweite muss schriftlich erfolgen. Dem Mitglied muss eine Frist von sechs Wochen zur Begleichung der Forderungen nach zweiter Mahnung eingeräumt werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

3.
Gegen den Ausschließungsbe-schluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Aus-schließungsbescheids beim Vor-stand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammung gem. § 12 zur Entscheidung darüber einzu-berufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschliessungsbescheid als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, so gilt dies als Akzeptanz des Aus-schließungsbeschlusses.

§ 6
Mitgliederrechte


Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt

1.
zur Teilnahme an der Mitglieder-versammlung mit Stimmrecht und Ausübung aller der Mitgliederver-sammlung nach der Satzung zukommenden Rechte gem. §12

2.
zur Aufnahme in das Mitgliederver-zeichnis. Bei allen Veranstaltungen sollen die Mitglieder unterrichtet werden. Dies gilt insbesondere bei Ortsansässigkeit des Mitgliedes. Bei der Notwendigkeit postalischer Mitteilung ist ggf. mit dem Mitglied eine Pauschale zu vereinbaren.

3.
zur Inanspruchnahme gemein-schaftlich genutzter Einrichtungen des Vereins.

§ 7
Mitgliederbeiträge


1.
Von den Mitgliedern werden Jahres-beiträge erhoben. Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand wird ermächtigt und beauftragt, eine Beitragsordnung zu erlassen.

2.
Der Verein haftet bei Rechtsge-schäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereins-vermögen.

§ 8
Vorstandsorgane


1.
Organe des Vereins sind der Vor-stand gem. § 9 und die Mitglieder-versammlung gem. § 12. Beide haben die Aufgabe, die Arbeitsgrup-pen bei deren Arbeit zu unterstützen.

§ 9
Vorstand


1.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem ersten Beisitzen-den und dem zweiten Beisitzenden. Er vertritt den Verein nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzen-den bzw. bei deren Verhinderung durch den Kassenwart. Jedes Vorstandsmitglied ist unter Beachtung eventuell abweichender Einzelregelungen dieser Satzung vertretungsberechtigt.

2.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwen-dungen werden erstattet.

§ 10
Aufgaben, Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten des Vorstandes


1.
Der Vorstand ist für alle Angelegen-heiten des Vereines zuständig. In kooperativer Form sollen möglichst viele Aufgaben in Arbeitsgruppen selbständig erledigt werden. In diesen Fällen soll der Vorstand koordinierend tätig werden.

1.1.
Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederver-sammlung.

1.2.
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Erstellung der Tagesordnung.

1.3.
Ausführung bzw. insbesondere Koordinierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

1.4.
Buchführung bzw. deren Delegation und Prüfung.

1.5.
Beschlussfassung über Aufnahme-anträge und ggf. Ausschlüsse von Mitgliedern.

2.
Der Vorstand beschließt in Sitzun-gen, die von jeweils mindestens einem Vorstandsmitglied einberufen wurden. Der Vorstand entschei-det mit Stimmenmehrheit. In der Regel erfolgt die Beschlussfassung bei Anwesenheit aller Vorstands-mitglieder. Nur in Ausnahme-situationen kann die Beschluss-fassung auch in Anwesenheit einer kleineren Zahl von Vorstandsmitglie-dern erfolgen. Voraussetzung ist hierfür, dass die Sachlage dem/den fehlenden Vorstandsmitgliedern bekannt ist. Ein Vorstandsmitglied allein ist nicht beschlussfähig.
Der Vorstand tagt öffentlich. Die Mitglieder haben Vorschlags- und Rederecht.

3.
Die Vertretung des Vereins nach außen kann durch ein Vorstands-mitglied allein erfolgen, sofern hierdurch das Vereinsvermögen nicht mit mehr als Euro 500,– belastet wird. Andernfalls ist der Verein durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder zu vertreten.

§ 11
Wahl des Vorstandes


1.
Der Vorstand wird von der Mitglieder-versammlung gewählt. Vorstands-mitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins i.S.d. § 6 Abs. 1 der Satzung werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Nach Neuwahlen bleibt der alte Vorstand bis zur erfolgten Amtseinführung des neuen Vorstands mit allen Rechten und Pflichten dieser Satzung im Amt. Die Wahl oder Entlastung eines Vorstandsmitgliedes kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

2.
Mit der Beendigung der Mitglied-schaft im Verein gem. § 5 der Satzung endet auch das Amt des Vorstands.

§ 12
Mitgliederversammlung


1.
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied gem. § 4 Abs. 1 eine Stimme. Eine Übertra-gung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist unzulässig.

2.
Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Aufgaben zuständig:

2.1.
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,

2.2.
Wahl und Entlastung des Kassen-prüfers gem. § 14,

2.3.
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereins-auflösung,

2.4.
Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2.5.
alle weiteren Aufgaben, die sich aus der Satzung oder Gesetz ergeben.

3.
Eine ordentliche Mitgliederver-sammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angaben der Tages-ordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Den Vorsitz der Mitglie-derversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes.

4.
Die Tagesordnung einer Mitglieder-versammlung ist zu ergänzen, wenn dies wenigstens ein Mitglied fordert. Die Ergänzung ist dann spätestens zu Beginn der Versammlung bekannt zumachen und muss mit dem Ver-einszweck gem. § 2 in Zusammen-hang stehen.

5.
Außerordentliche Mitgliederver-sammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 1/4 aller ordentl. Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangt oder wenn das Interesse des Ver-eins es erfordert.

6.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungs-gemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversamm-lung werden von den anwesenden ordentlichen Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

7.
Jedem Mitglied wird auf Wunsch ein Mitgliederverzeichnis mit Name, Adresse und ggf. Tel. Nr. ausge-händigt.

8.
Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden or-dentlichen Mitglieder, § 12 Abs. 6 der Satzung gilt entsprechend. Zur Mehr-heitsermittlung dürfen nur gültige Stimmen herangezogen werden.

§ 13
Protokollierungspflicht


Beschlüsse der Mitgliederversamm-lung sind von einem anwesenden Mitglied schriftlich festzuhalten und von diesem sowie dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterschreiben.

§ 14
Kassenprüfer


1.
Der von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählte Kassen-prüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereines auf rechnerische Richtigkeit und die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Er hat das Ergebnis seiner Prüfung in der Mitgliederversammlung jährlich zu berichten. Er kann sich dabei der Hilfe  weiterer Mitglieder des Vereines bedienen.

2.
Der Kassenprüfer erstellt über das Ergebnis seiner Prüfung einen Bericht, den er der Mitgliederver-sammlung zum Zwecke der Ent-lastung vorlegt.

3.
Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 15
Auflösung des Vereins


1.
Eine Auflösung des Vereins ist nur durch Beschluss der Mitgliederver-sammlung mit 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Vereinsauflösung hat in Abwei-chung von § 12 Abs. 3 der Satzung mindestens vier Wochen vor der Sitzung schriftlich, unter Bekanntga-be der Tagesordnung, zu erfolgen.

2.
Beschlussfähigkeit besteht hierbei nur dann, wenn mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Andernfalls muss innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitglieder-versammlung einberufen werden. Diese kann die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschließen.

3.
Der Nachweis zur ordnungsge-mäßen Einladung ist hierbei durch unterschriebenes Protokoll min-destens von 2 ordentlichen Mitglie-dern zu führen. Als ordnungsgemäß gilt der Einwurf der Einladung in den Briefkasten mit namentlicher Unterschrift von 2 Mitgliedern auf dem zu führenden Protokoll.

4.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen Verein oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Der Verwendungszweck obliegt den Mitgliedern und soll bei der auflösenden Versammlung  mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Finden sich keine Mehr-heiten, so entscheidet der Vorstand. Vor der Durchführung ist das zuständige Finanzamt zu hören.

5.
Wird mit der Auflösung des Vereins lediglich eine Änderung der Rechts-form oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein ange-strebt, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Die Verfolgung ähnlicher Interessen des neuen Vereins mit dem aufzu-lösenden Vereins muss gewähr-leistet sein.

6.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemein-sam vertretungsberechtigte Liqui-datoren.

§ 16
Erfüllungsort/Gerichtsstand


Erfüllungsort/Gerichtsstand für alle Vereinsangelegenheiten ist Rumpenheim bzw. die zugeordnete Gemeinde (Offenbach am Main).

Offenbach - Rumpenheim,
den 19.5.1999

Geändert gemäß Mitgliederversammlung vom 27.9.99

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